Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Gemeinderat einerseits nebst den verwaltungsinternen Stellen unbestrittenermassen externe Hilfsorgane einsetzen (vgl. § 3 Abs. 2 GG; AGVE 2000, S. 572).