Diese sogenannten Kosten sind im Unterschied zu den Gebühren die tatsächlichen besonderen Auslagen des Verfahrens, also Materialkosten wie Porti, Telefonauslagen, Auslagen für Inserate usw., aber auch solche, die aus ausserordentlichen Baubeaufsichtigungen und dem notwendigen Beizug von Sachverständigen entstehen. Die Personalkosten hingegen (Aufwendungen für Arbeitszeit, Bürobenutzung usw.) sind bei Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau,