Zu beachten ist allerdings § 14 Gebührenreglement, wonach die der Gemeinde im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen oder nicht gebührenpflichtigen Amtshandlungen entstehenden Auslagen (Spesen) den Verursachern weiterverrechnet werden können. Diese sogenannten Kosten sind im Unterschied zu den Gebühren die tatsächlichen besonderen Auslagen des Verfahrens, also Materialkosten wie Porti, Telefonauslagen, Auslagen für Inserate usw., aber auch solche, die aus ausserordentlichen Baubeaufsichtigungen und dem notwendigen Beizug von Sachverständigen entstehen.