USG gemäss Rechtsprechung und überwiegendem Teil der Lehre grundsätzlich nicht möglich ist, da diese Norm zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt. Für die Kostenauflage im Rahmen des Verursacherprinzips bedarf es somit einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 132 II 379, mit Hinweisen; HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 2 N 35 ff.). Dasselbe gilt für die inhaltlich gleich lautende Bestimmung in § 37 Abs. 1 EG UWR. Art. 2 USG bzw. § 37 Abs. 1 EG UWR sind daher keine tauglichen Rechtsgrundlagen für die angefochtene Kostenauflage. 4.3 Baugebührenreglement