Davon zu unterscheiden sind von der Gemeinde beziehungsweise vom Kanton beim Erlass dieser Massnahmen zu erhebende Gebühren (vgl. Entscheid des Regierungsrats [RRB] 2009-834 vom 3. Juni 2009, S. 20). Bei den vorliegend den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten handelt es sich um Gebühren für die Behandlung ihrer Immissionsklage, womit das Verursacherprinzip bereits insofern als gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung ausser Betracht fällt. Zum andern kommt hinzu, dass eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf Art. 2 USG gemäss Rechtsprechung und überwiegendem Teil der Lehre grundsätzlich nicht möglich ist, da diese Norm zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt.