Die genannten Bestimmungen handeln aber zum einen nur von den Kosten für Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz, so z.B. die Auferlegung von Kosten für vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG) oder der Sanierung bestehender, die Umwelt belastender Anlagen (Art. 16 ff. USG). Davon zu unterscheiden sind von der Gemeinde beziehungsweise vom Kanton beim Erlass dieser Massnahmen zu erhebende Gebühren (vgl. Entscheid des Regierungsrats [RRB] 2009-834 vom 3. Juni 2009, S. 20).