4.2 Verursacherprinzip Der Gemeinderat stützt die Abgabenverfügung auf das Verursacherprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, die Kosten hierfür trägt (vgl. Art. 2 des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]; § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]).