Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung entweder unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 128 I 320 f., Erw. 2.2.1 mit Hinweisen) oder gestützt auf § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) geltend gemacht werden kann. Für die Gemeinden des Kantons Aargau ergibt sich dieses Erfordernis zudem aus § 20 Abs. 2 lit.