Gebühren – Die Kosten für die Behandlung einer Immissionsklage können nicht gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 2 USG, § 37 Abs. 1 EG UWR) den Immissionsklägern auferlegt werden. – Gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG dürfen die Kosten für Expertisen dann den Parteien auferlegt werden, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen, oder die Einholung eines Gutachtens vorgeschrieben ist. – Es ist fraglich, ob die Kosten für Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können.