{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2014-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Geb-hren_2014-05-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2014-05-22-ebvu-gebuehren.pdf", "Checksum": "23f3aff56902d56ba8f7a48af130a65f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gebühren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.05.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.05.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.05.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "- Die Kosten für die Behandlung einer Immissionsklage können nicht gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 2 USG, § 37 Abs. 1 EG UWR) den Immissionsklägern auferlegt werden. – Gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG dürfen die Kosten für Expertisen dann den Parteien auferlegt werden, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen, oder die Einholung eines Gutachtens vorgeschrieben ist. – Es ist fraglich, ob die Kosten für Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können. Denn die Expertisen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind Mittel der Beweiserhebung, Rechtsgutachten haben aber aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich keinen Beweiswert. Frage letztlich offen gelassen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "7ae085cfe554ad9ef668df92cb4b5741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.05.2014\nRegeste:\n- Die Kosten für die Behandlung einer Immissionsklage können nicht gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 2 USG, § 37 Abs. 1 EG UWR) den Immissionsklägern auferlegt werden. – Gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG dürfen die Kosten für Expertisen dann den Parteien auferlegt werden, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen, oder die Einholung eines Gutachtens vorgeschrieben ist. – Es ist fraglich, ob die Kosten für Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können. Denn die Expertisen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind Mittel der Beweiserhebung, Rechtsgutachten haben aber aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich keinen Beweiswert. Frage letztlich offen gelassen.\n\nGebühren\n– Die Kosten für die Behandlung einer Immissionsklage können nicht gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 2 USG, § 37 Abs. 1 EG UWR) den Immissionsklägern auferlegt werden.\n– Gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG dürfen die Kosten für Expertisen dann den Parteien\nauferlegt werden, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der\nüblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen, oder die Einholung eines Gutachtens vorgeschrieben ist.\n– Es ist fraglich, ob die Kosten für Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss\n§ 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können. Denn die Expertisen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind Mittel der Beweiserhebung, Rechtsgutachten haben aber\naufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich keinen\nBeweiswert. Frage letztlich offen gelassen.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. Mai 2014 (BVU-\nRA.13.787)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Streitgegenstand\n\nAngefochten ist ausschliesslich Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Gemeinderat\ndie Kosten für juristische Beratung im Rahmen dieses Falls den Beschwerdeführenden auferlegt hat.\nDie Beschwerdeführenden erachten dies aus verschiedenen Gründen als unzulässig. ...\n\n…\n\n4. Gesetzliche Grundlage\n\n4.1 Legalitätsprinzip\n\nDas Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges\nverfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung entweder unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101;\nEntscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 128 I 320 f., Erw. 2.2.1 mit Hinweisen)\noder gestützt auf § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000)\ngeltend gemacht werden kann. Für die Gemeinden des Kantons Aargau ergibt sich dieses Erfordernis zudem aus § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100; vgl. AGVE 1998, S. 188).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem\nformellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer\nAbgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den\nGegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 130 I 116 Erw. 2.2; 128 I 321\nErw. 2.2.1; 124 I 249 Erw. 3; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen können, was die Vorgaben\nüber die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn\ndas Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 124 I 19 Erw. 6a; BGE 123 I 248 Erw. 2 f.; je mit Hinweisen).\nEiner solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten\n(BGE 120 Ia 174 Erw. 2a). Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich, wenn aus dem formellen\nGesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der\nAbgabe entspricht (BGE 123 I 256 Erw. 2b/aa, mit Hinweisen).\n\n4.2 Verursacherprinzip\n\nDer Gemeinderat stützt die Abgabenverfügung auf das Verursacherprinzip. Dieses Prinzip besagt,\ndass wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, die Kosten\nhierfür trägt (vgl. Art. 2 des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]; § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht,\nEG UWR; SAR 781.200]).\n\nDie genannten Bestimmungen handeln aber zum einen nur von den Kosten für Massnahmen nach\ndem Umweltschutzgesetz, so z.B. die Auferlegung von Kosten für vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG) oder der Sanierung bestehender, die Umwelt belastender Anlagen\n(Art. 16 ff. USG). Davon zu unterscheiden sind von der Gemeinde beziehungsweise vom Kanton\nbeim Erlass dieser Massnahmen zu erhebende Gebühren (vgl. Entscheid des Regierungsrats [RRB]\n2009-834 vom 3. Juni 2009, S. 20). Bei den vorliegend den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten handelt es sich um Gebühren für die Behandlung ihrer Immissionsklage, womit das Verursacherprinzip bereits insofern als gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung ausser Betracht fällt.\nZum andern kommt hinzu, dass eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf Art. 2 USG gemäss\nRechtsprechung und überwiegendem Teil der Lehre grundsätzlich nicht möglich ist, da diese Norm\nzu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt. Für die Kostenauflage im Rahmen des Verursacherprinzips bedarf es somit einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 132 II 379, mit\nHinweisen; HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2002,\nArt. 2 N 35 ff.). Dasselbe gilt für die inhaltlich gleich lautende Bestimmung in § 37 Abs. 1 EG UWR.\n\nArt. 2 USG bzw. § 37 Abs. 1 EG UWR sind daher keine tauglichen Rechtsgrundlagen für die angefochtene Kostenauflage.\n\n"}