Gebühren – Die Kosten für die Behandlung einer Immissionsklage können nicht gestützt auf das Ver- ursacherprinzip (Art. 2 USG, § 37 Abs. 1 EG UWR) den Immissionsklägern auferlegt wer- den. – Gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG dürfen die Kosten für Expertisen dann den Parteien auferlegt werden, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen, oder die Einholung eines Gutachtens vorge- schrieben ist. – Es ist fraglich, ob die Kosten für Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können. Denn die Expertisen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes sind Mittel der Beweiserhebung, Rechtsgutachten haben aber aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich keinen Beweiswert. Frage letztlich offen gelassen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. Mai 2014 (BVU- RA.13.787) Aus den Erwägungen 2. Streitgegenstand Angefochten ist ausschliesslich Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Gemeinderat die Kosten für juristische Beratung im Rahmen dieses Falls den Beschwerdeführenden auferlegt hat. Die Beschwerdeführenden erachten dies aus verschiedenen Gründen als unzulässig. ... … 4. Gesetzliche Grundlage 4.1 Legalitätsprinzip Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung entweder unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 128 I 320 f., Erw. 2.2.1 mit Hinweisen) oder gestützt auf § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) geltend gemacht werden kann. Für die Gemeinden des Kantons Aargau ergibt sich dieses Erforder- nis zudem aus § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezem- ber 1978 (Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100; vgl. AGVE 1998, S. 188). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 130 I 116 Erw. 2.2; 128 I 321 Erw. 2.2.1; 124 I 249 Erw. 3; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen können, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 124 I 19 Erw. 6a; BGE 123 I 248 Erw. 2 f.; je mit Hinweisen). Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten (BGE 120 Ia 174 Erw. 2a). Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich, wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 123 I 256 Erw. 2b/aa, mit Hinweisen). 4.2 Verursacherprinzip Der Gemeinderat stützt die Abgabenverfügung auf das Verursacherprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, die Kosten hierfür trägt (vgl. Art. 2 des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]; § 37 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]). Die genannten Bestimmungen handeln aber zum einen nur von den Kosten für Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz, so z.B. die Auferlegung von Kosten für vorsorgliche Emissionsbegren- zung (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG) oder der Sanierung bestehender, die Umwelt belastender Anlagen (Art. 16 ff. USG). Davon zu unterscheiden sind von der Gemeinde beziehungsweise vom Kanton beim Erlass dieser Massnahmen zu erhebende Gebühren (vgl. Entscheid des Regierungsrats [RRB] 2009-834 vom 3. Juni 2009, S. 20). Bei den vorliegend den Beschwerdeführenden auferlegten Kos- ten handelt es sich um Gebühren für die Behandlung ihrer Immissionsklage, womit das Verursacher- prinzip bereits insofern als gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung ausser Betracht fällt. Zum andern kommt hinzu, dass eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf Art. 2 USG gemäss Rechtsprechung und überwiegendem Teil der Lehre grundsätzlich nicht möglich ist, da diese Norm zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt. Für die Kostenauflage im Rahmen des Ver- ursacherprinzips bedarf es somit einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 132 II 379, mit Hinweisen; HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 2 N 35 ff.). Dasselbe gilt für die inhaltlich gleich lautende Bestimmung in § 37 Abs. 1 EG UWR. Art. 2 USG bzw. § 37 Abs. 1 EG UWR sind daher keine tauglichen Rechtsgrundlagen für die ange- fochtene Kostenauflage. 4.3 Baugebührenreglement … das von den Beschwerdeführenden angestrengte Verfahren vor dem Gemeinderat ist kein Bau- bewilligungsverfahren, sondern ein Verfahren des nachträglichen Immissionsschutzes im Sinne von § 30 Abs. 4 EG UWR (Immissionsklage). Für derartige Verfahren bzw. entsprechende Gebühren enthält das Baugebührenreglement keine Rechtsgrundlage. 4.4 Gebührenreglement 4.4.1 … Für die Behandlung von Immissionsklagen findet sich allerdings auch in diesem Erlass keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. 4.4.2 Zu beachten ist allerdings § 14 Gebührenreglement, wonach die der Gemeinde im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen oder nicht gebührenpflichtigen Amtshandlungen entstehenden Auslagen (Spesen) den Verursachern weiterverrechnet werden können. Diese sogenannten Kosten sind im Unterschied zu den Gebühren die tatsächlichen besonderen Auslagen des Verfahrens, also Materi- alkosten wie Porti, Telefonauslagen, Auslagen für Inserate usw., aber auch solche, die aus ausser- ordentlichen Baubeaufsichtigungen und dem notwendigen Beizug von Sachverständigen entstehen. Die Personalkosten hingegen (Aufwendungen für Arbeitszeit, Bürobenutzung usw.) sind bei Festle- gung der Gebühren zu berücksichtigen (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2 von 6 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 10b; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 5 N 18 f.). In Bezug auf die Kosten für den Beizug von Sachverständigen kommt § 14 Gebührenreglement ge- genüber der kantonalrechtlichen Bestimmung in § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG allerdings keine eigen- ständige Bedeutung zu. Es kann daher diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zu jener Bestimmung verwiesen werden. 4.5 § 31 Abs. 4 VRPG 4.5.1 Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Gemeinderat einerseits nebst den verwaltungsinter- nen Stellen unbestrittenermassen externe Hilfsorgane einsetzen (vgl. § 3 Abs. 2 GG; AGVE 2000, S. 572). Andererseits steht ihm auch das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob mit der "juristischen Beratung" im Rahmen der Behand- lung der Immissionsklage der Beschwerdeführenden eine gutachterliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen stattgefunden hat und sich Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids daher auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG stützen lässt. 4.5.2 Ein Gutachten ist ein schriftlicher oder – wohl eher ausnahmsweise – mündlicher Bericht einer auf einem bestimmten Gebiet sachkundigen Person zu bestimmten Aspekten des zu beurteilenden Sachverhalts (insbesondere zu Urkunden oder Augenscheinobjekten, aber auch zu Erfahrungssät- zen aus dem Fachgebiet der sachverständigen Person und/oder deren Bedeutung für festzustellen- de oder bereits feststehende Tatsachen) oder schliesslich zum Inhalt fremden Rechts, zu deren Feststellung und/oder Würdigung das Gericht mangels Fachwissens selber nicht in der Lage wäre (vgl. zum Ganzen: THOMAS SUTTER-SOMM / FRANZ HASENBHÖLER / CHRISTOPH LEUENBERGER, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 183 N 4). Über die Art und Weise der Ausfertigung eines Fachgutachtens einigen sich die Parteien bilateral. Im Rahmen dieser Gespräche wird auch die konkrete Ausgestaltung des Fachgutachtens vereinbart. Das heisst, ob ein konkretes Fachgutachten erstellt wird oder ob die Überlegungen und Abklärungen direkt im Entscheid Eingang finden, können die Parteien untereinander verbindlich festlegen (vgl. Entscheid des BVU [EBVU] 12.130 vom 11. September 2012, S. 10). Der Umstand alleine, dass vorliegend kein gesondertes Fachgutachten existiert, ist daher vorliegend nicht von Belang. 4.5.3 Für die Frage, ob vorliegend eine gutachterliche Tätigkeit im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG stattgefunden hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der Erfüllung allgemeiner Verwal- tungsaufgaben und der Erbringung von Sonderaufwendungen unterschieden werden muss. Die all- gemeinen Aufwendungen müssen aus den ordentlichen Gebühreneinnahmen gedeckt werden und dürfen, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, nicht dem Gesuchsteller überbunden werden. Vermag der geltende Tarif diese Kosten nicht mehr zu decken oder besteht – wie in der Gemeinde 3 von 6 … für die Behandlung von Immissionsklagen (vgl. Erw. 4.2 – 4.4 hiervor) – kein solcher, drängt sich eine entsprechende Anpassung bzw. Regelung durch den kommunalen Gesetzgeber auf. Gutachten bzw. Expertisen sind nur dort angebracht, wo Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bauverwaltertätigkeiten liegen oder die Einholung eines Gutachtens vorge- schrieben ist (vgl. dazu AGVE 2000, S. 575; EBVU 10.62 vom 8. März 2011, S. 10; Entscheid des Baudepartements [heute BVU; BDE] 97.000279 vom 3. September 1997, Erw. 7.b). Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkennt- nisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein Gutachten über Tatsachen abzu- geben, die er im Lauf und zum Zweck des Verfahrens wahrnimmt und mit seiner besonderen Sach- kunde würdigt (vgl. ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 22; EBVU 10.62, a.a.O.). In der bisherigen kantonalen Praxis wurde die Zulässigkeit der Überwälzung von Kosten für ein Rechtsgutachten auf die Gesuchsteller gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG bzw. analoge kommu- nale Bestimmungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. EBVU 10.62 vom 8. März 2011, S. 13), bzw. im Einzelfall gar als zulässig beurteilt (vgl. EBVU 12.130 vom 11. September 2012). Stets wur- de allerdings dafür gehalten, dass einer derartigen Überwälzung von Kosten für ein Rechtsgutachten enge Grenzen gesetzt sind. Eine solche wäre höchstens bei besonders komplexen Rechtsfragen möglich, nicht hingegen für juristische Gutachten mit gewöhnlichen und ständig wiederkehrenden Rechtsfragen (vgl. EBVU 12.130, a.a.O., S. 13 ff.; EBVU 10.62, a.a.O., S. 11 f.). Vorliegend waren indes keine derartigen besonders komplexen Rechtsfragen zu beantworten, die ausserhalb der ge- wöhnlichen Verwaltungstätigkeit gelegen hätten. Zwar ist dem Gemeinderat nicht abzusprechen, dass die Behandlung der Eingabe der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorinstanzli- chen Verfahren durchaus anspruchsvoll war. Die wesentlichste vom Gemeinderat zu beurteilende Rechtsfrage, die den Ausführungen des Gemeinderats zufolge auch Anlass für die strittige juristische Beratung gab, war, ob der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig ist. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine geradezu alltägliche Frage, diese liegt aber durchaus im Rahmen der Fragen, die sich einer Gemeindebehörde mitunter stellen können. Keineswegs ist die Frage des Widerrufs einer rechtskräftigen Baubewilligung derart aussergewöhnlich, dass deren Beurteilung nicht mehr von der Bauverwaltung bzw. der Gemeindeverwaltung erwartet werden könnte. Dies um- so weniger bei einer Gemeinde wie …, die mit der Abteilung Planung, Bau und Umwelt über eine eigene professionelle Bauverwaltung verfügt. Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführenden die Durchsetzung von rechtskräftig verfügten Baubewilligungsauflagen, was unbestrittenermassen nicht Anlass für die hier strittige juristische Beratung war und für eine Kostenauflage derselben ganz of- fensichtlich rechtlich auch nicht hinreichend komplex war. Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhal- ten, dass die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen nicht derart aussergewöhnlich waren, dass diese eine Kostenauflage für die Einholung eines Rechtsgutachtens auf die Gesuchstellenden ge- stützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG gerechtfertigt hätte. 4.5.4 Im Übrigen ist die juristische Beratung vorliegend ohnehin nicht im Rahmen eines unter § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumierbaren neutralen Gutachtens erfolgt, wovon auch der Gemeinderat nicht aus- zugehen scheint. Einerseits hat er die Kostenüberwälzung nicht auf die entsprechende Bestimmung gestützt, andererseits hätte er diesfalls die für die Einholung einer verwaltungsexternen Expertise zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien in grundlegender Weise verletzt. Insbe- sondere hätte er angesichts des im Regelfall unentgeltlichen erstinstanzlichen Verfahrens den Par- teien in Aussicht stellen müssen, dass er gedenkt, eine kostenpflichtige Expertise einzuholen und ihre Kosten einer Partei aufzuerlegen. Ferner hätte er den Parteien vorgängig die Möglichkeit ein- räumen müssen, Einwände gegen die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens und gegen die 4 von 6 Person des Experten zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen, und nachträglich das Gutachten zu allfälligen Äusserungen zustellen müssen [vgl. auch BDE 01.33 vom 21. Januar 2002, S. 3 f.]). Die Nichteinhaltung der entsprechenden Regeln und insbesondere auch der Umstand, dass bis heu- te selbst die Person des beigezogenen Experten unbekannt ist, womit eine Überprüfung von dessen Unabhängigkeit gar nicht möglich wäre, sprechen jedenfalls gegen die Einstufung des Gutachtens als neutrale Expertise im Sinn von § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG. Vielmehr ist die erfolgte juristische Beratung im Sinn eines Parteigutachtens zu verstehen, dessen Kosten die jeweilige Partei bzw. der Auftraggeber – hier der Gemeinderat – selbst zu tragen hat. 4.5.5 Entsprechend diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Interesse der Beschwerdeführenden an der Expertise und der Immissionsklage eine Kostenauflage rechtfertigt, wie es die gesetzliche Rege- lung zur Voraussetzung macht (vgl. VGE III/120 vom 18. November 2013, S. 20; siehe auch nachfol- gend Erw. 4.5.6). In Immissionsklagen wird diese Bestimmung praxisgemäss insbesondere dahinge- hend ausgelegt, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines üblichen allgemeinen Gutachtens zu den Lärmimmissionen bezahlen muss, nicht die Immissionskläger, auch wenn sich in der Folge im Immissionsklageverfahren ergibt, dass er keine Massnahmen ergreifen muss und in diesem Sinn als obsiegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprin- zips, das auch dem ganzen § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt. 4.5.6 Im Übrigen ist auch in grundlegender Weise fraglich, ob an der erwähnten Rechtsprechung, wonach Rechtsgutachten unter den Begriff der Expertisen gemäss § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können, festzuhalten ist. Bei erneuter Betrachtung dieser Frage ergeben sich diesbezüglich Zweifel, worauf im Folgenden einzugehen ist. Das VRPG verwendet den Ausdruck "Expertise" nebst § 31 (Verfahrenskosten) auch in § 24 (Be- weismittel) und § 30 (Kostenvorschuss). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den Begriff nicht im ganzen Gesetz einheitlich verwenden wollte. Bei den Expertisen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes handelt es sich um Beweismittel, die die Behörde nach pflichtgemässem Er- messen zur Ermittlung des Sachverhalts einholen kann (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Von der Sach- verhaltsermittlung zu unterscheiden ist hingegen die Rechtsanwendung. Rechtsgutachten unterscheiden sich in grundsätzlicher Weise von im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eingeholten Sachverständigengutachten, wie beispielsweise Lärmgutachten. Der Unterschied derartiger Gutach- ten zu Rechtsgutachten manifestiert sich namentlich in deren Beweiswert. Zwar unterliegen auch Sachverständigengutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die erkennende Behör- de. Angesichts der Funktion des Gutachtens, der Behörde fachspezifische Informationen zu liefern, rechtfertigt es sich aber, dass sich die Behörde bei der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist, auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit gehabt hat. Sie soll in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 128 I 86). Die Beweis- würdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen muss aber in jedem Fall Sache der entscheidenden Behörde sein (BGE 118 Ia 146). In Bezug auf die rechtlichen Schlussfolgerun- gen ist die Behörde somit nicht an die Erwägungen des Experten gebunden. Enthält ein Gutachten ausschliesslich rechtliche Erwägungen – wie dies bei Rechtsgutachten der Fall ist – so ist die rechts- anwendende Behörde hieran als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht gebunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher einzig Rechtsgut- achten über ausländisches Recht jedenfalls teilweise der Charakter von Beweismitteln zu (vgl. dazu 5 von 6 und zum Folgenden: BGE 138 II 220 f.). Beim schweizerischen Recht jedoch gelte der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen uneingeschränkt. Dem Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei komme in diesem Sinne kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handle sich mithin nicht um ein Be- weismittel, sondern einzig um die Untermauerung der Rechtsauffassung der entsprechenden Partei. Bei reinen Rechtsgutachten handelt es sich damit nicht um Mittel der Beweiserhebung im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. d VRPG, weshalb es fraglich ist, ob die entsprechenden Kosten unter § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumiert werden können. Selbst wenn eine Subsumtion von Rechtsgutachten unter § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG grundsätzlich möglich wäre, ist dennoch fraglich, ob die entsprechenden Kosten gestützt auf diese Bestimmung einer Partei auferlegt werden können. Denn nach § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG ist dies jedenfalls nur zulässig, soweit das Interesse einer Partei an der Sache dies rechtfertigt. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen liegt die Rechtsanwendung in der ausschliesslichen Ver- antwortung der Behörden, diese alleine haben die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Die Parteien tragen im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Pflichten. Es obliegt damit der Be- hörde, entweder die notwendige Sachkunde intern bereitzustellen oder sich diese extern zu beschaf- fen. Die im Rahmen der Rechtsanwendung anfallenden Kosten jedenfalls – seien diese intern oder extern – sind über die ordentlichen Gebühren zu decken. Holt sich der Gemeinderat externe Unter- stützung zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, so tut er dies vorrangig im eigenen Inte- resse und – soweit der entsprechende Aufwand nicht durch die auf einer gesetzlichen Grundlage basierenden Gebühren gedeckt ist – auf eigene Kosten. Die rechtliche Beurteilung der sich stellen- den Fragen liegt somit im ausschliesslichen Interesse des hierfür zuständigen Gemeinwesens, womit eine Überwälzung der Kosten für entsprechende Gutachten gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG auch insofern fraglich ist. Nachdem § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG vorliegend allerdings bereits aus anderen Gründen als mögliche Rechtsgrundlage für die strittige Kostenauflage ausscheidet (vgl. Erw. 4.5.1 – 4.5.5 hiervor), kann die Grundsatzfrage, ob Rechtsgutachten ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden können, letztlich offen gelassen werden. Stichwörter: Gebühr, Immissionsklage, Rechtsgutachten 6 von 6