Gebühren Wasseranschlussgebühren, Kanalisationsanschlussgebühren und Beiträge Sachverhalt kein Aus den Erwägungen E. 3. Gebühren [Wasseranschlussgebühren, Kanalisationsanschlussgebühren] und Beiträge als sogenannte Kausalabgaben müssen wertadäquat sein. Dies bedeutet zweierlei (AGVE 1987, S. 139 f.; 1991, S. 203, je mit weiteren Hinweisen): Einmal darf die Gesamtsumme der Abgaben die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip), und sodann muss die individuelle Abgabe durch den individuellen Sondervorteil abgedeckt sein (Äquivalenzprinzip) (...). Entscheid des Verwaltungsgerichts (II/49) vom 07.04.1995 in Sachen G.S. (E. II. 3) S. 13