Sachleistung ist auch in anderen Fällen, wo der Eingriff in ein landwirtschaftliches Gewerbe weniger schwer ist, denkbar (AGVE 1974, S. 180 f.). Unter Umständen darf hingegen auch bei einem schweren Eingriff von Naturalersatz abgesehen werden (z.B. wenn sich der Enteignete ohne Schwierigkeiten mit der Geldentschädigung selbst Ersatzland kaufen kann; AGVE 1974, S. 181). Es muss also ein überwiegendes Realersatzbedürfnis vorliegen (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192; ZBl 87/1986, S. 280)." Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 05.05.1994 in Sachen D.H.