Was die Interessenlage des Enteigneten betrifft, so muss die Sachleistung zumutbar sein. Verlangt er selbst Realersatz, darf davon ausgegangen werden, sein Interesse an diesem sei gewahrt (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O. N 6 zu § 192). Ist der Enteignete Landwirt, ist sodann zu berücksichtigen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Masse sich der Eingriff auf seinen Betrieb auswirkt. Realersatz kann nicht nur in Fällen, wo infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, zugesprochen werden. Sachleistung ist auch in anderen Fällen, wo der Eingriff in ein landwirtschaftliches Gewerbe weniger schwer ist, denkbar (AGVE 1974, S. 180 f.).