Auf Seiten des Enteigners ist zu prüfen, ob die Leistung von Realersatz nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt, zu deren Durchsetzung ebenfalls das Recht der Enteignung beansprucht werden könnte (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 129 B I b; Erich Zimmerlin, a.a.O. N 6 zu § 192). Entscheidend ist deshalb vorab, ob die öffentliche Hand überhaupt die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten. Dies dürfte i.d.R. nur dann zutreffen, wenn sich das in Frage kommende Land in ihrem Finanzvermögen befindet (Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 129 B I b).