Grund einer Interessenabwägung im Sinne eines Interessenausgleiches rechtfertigt (vgl. zum alten Recht: Entscheid des Verwaltungsgerichtes [VGE] vom 17. Dezember 1984 in ZBl 87/1986, S. 280; AGVE 1974, S. 177). Sind die Interessen sowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch entgegen beider oder einer der Parteien Willen erfolgen, unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar dazu führen, dass Sachleistung erfolgen muss (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192). Sodann ist zu beachten, dass für Sachleistungen das Gleichwertigkeitsprinzip oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich