Obwohl das neue Baugesetz den bisherigen Wortlaut gemäss § 192 Abs. 2 aBauG nicht übernommen hat und auf die Nennung von Anwendungsfällen verzichtet, liegt der Zusprechung von Sachleistung auch im neuen Recht die gleiche Konzeption zugrunde, so dass ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis zu § 192 Abs. 2 und 3 aBauG abgestellt werden darf (vgl. auch Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, Textausgabe und Kommentar, Brugg 1994, N 1 zu § 142). Wie im alten Baugesetz gilt auch im neuen der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sachleistung nur auf