Ob und wenn ja, in welchem Umfang Realersatz zu erfolgen hat, liegt im Zuständigkeitsbereich der Schätzungskommission. Ein allgemeiner, unbedingter und absoluter Rechtsanspruch auf Sachleistung besteht nicht (vgl. Erich Zimmerlin a.a.O., N 5 zu § 192; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 129 B I; Frage offen gelassen in BGE 105 Ib 88).