Gemäss § 142 Abs. 1 BauG ist die Entschädigung i.d.R. in Geld zu entrichten. Daneben sieht aber das Gesetz auch die Möglichkeit der Entschädigung durch Sachleistung vor. Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf Begehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für beide Parteien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit.