alle durch die Enteignung verursachten Nachteile und so die Differenz des Vermögens des Enteigneten vor und nach der Enteignung ausgleicht (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 192). Der Enteignete soll nach der Enteignung wirtschaftlich gleichgestellt sein wie ohne diese (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bern 1986, Bd. I, N 4 zu Art. 16; BGE 95 I 455; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1978, S. 475 mit weiteren Hinweisen).