Aus den Erwägungen "Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV, § 21 Abs. 4 Verfassung des Kantons Aargau [KV] vom 25. Juni 1980; § 143 und § 138 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Dieser Anspruch ist ein Ausfluss der in der Eigentumsgarantie enthaltenen Wertgarantie (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1991, N. 1599). Der Eigentümer, der den Entzug oder die Beschränkung seiner Rechte, namentlich des Grundeigentums, hinzunehmen hat, darf nicht zu Schaden kommen. Volle Entschädigung heisst in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass die Entschädigung