{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-05-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Formelle-Enteignung_1994-05-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-05-05-formelle-enteignung.pdf", "Checksum": "f46d18112bf6ddb2c78ba9e66e7d1f5e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Formelle Enteignung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer formellen Enteignung kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine Sachleistung (Realersatz) aufgrund einer Interessenabwägung (im Sinne eines Interessenausgleichs) zugesprochen werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:28", "Checksum": "e9d878228cac4f07ce07dc20f59da2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994\nRegeste:\nBei einer formellen Enteignung kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine Sachleistung (Realersatz) aufgrund einer Interessenabwägung (im Sinne eines Interessenausgleichs) zugesprochen werden.\n\nFormelle Enteignung\nBei einer formellen Enteignung kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine\nSachleistung (Realersatz) aufgrund einer Interessenabwägung (im Sinne eines\nInteressenausgleichs) zugesprochen werden.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV, § 21 Abs. 4 Verfassung des Kantons Aargau\n[KV] vom 25. Juni 1980; § 143 und § 138 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz,\nBauG] vom 19. Januar 1993). Dieser Anspruch ist ein Ausfluss der in der Eigentumsgarantie enthaltenen Wertgarantie\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1991, N. 1599). Der Eigentümer, der\nden Entzug oder die Beschränkung seiner Rechte, namentlich des Grundeigentums, hinzunehmen hat, darf nicht zu\nSchaden kommen. Volle Entschädigung heisst in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass die Entschädigung\nalle durch die Enteignung verursachten Nachteile und so die Differenz des Vermögens des Enteigneten vor und nach der\nEnteignung ausgleicht (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu §\n192). Der Enteignete soll nach der Enteignung wirtschaftlich gleichgestellt sein wie ohne diese (Heinz Hess/Heinrich\nWeibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bern 1986, Bd. I, N 4 zu Art. 16; BGE 95 I 455; Aargauische\nGerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1978, S. 475 mit weiteren Hinweisen).\n\nGemäss § 142 Abs. 1 BauG ist die Entschädigung i.d.R. in Geld zu entrichten. Daneben sieht aber das Gesetz auch die\nMöglichkeit der Entschädigung durch Sachleistung vor. Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ganz oder teilweise Sachleistung\nzugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf\nBegehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für\nbeide Parteien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit. b BauG). Gemäss altem Baugesetz (Baugesetz des\nKantons Aargau vom 2. Februar 1971, aBauG) war Sachleistung namentlich dann möglich, wenn infolge der Enteignung\nein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden konnte, bei einer Enteignung von Wasser sowie bei\nStörung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zustimmung des Enteigners und des Enteigneten durfte eine\nRealleistung nur dann verfügt werden, wenn deren Interesse ausreichend gewahrt wurden (§ 192 Abs. 2 aBauG). Mehroder Minderwert der Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich (§ 142 Abs. 2 BauG; § 192 Abs. 3 aBauG).\n\nOb und wenn ja, in welchem Umfang Realersatz zu erfolgen hat, liegt im Zuständigkeitsbereich der\nSchätzungskommission. Ein allgemeiner, unbedingter und absoluter Rechtsanspruch auf Sachleistung besteht nicht (vgl.\nErich Zimmerlin a.a.O., N 5 zu § 192; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 129 B I; Frage offen gelassen in BGE 105 Ib 88).\n\nObwohl das neue Baugesetz den bisherigen Wortlaut gemäss § 192 Abs. 2 aBauG nicht übernommen hat und auf die\nNennung von Anwendungsfällen verzichtet, liegt der Zusprechung von Sachleistung auch im neuen Recht die gleiche\nKonzeption zugrunde, so dass ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis zu § 192 Abs. 2 und 3 aBauG\nabgestellt werden darf (vgl. auch Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Gesetz über Raumplanung,\nUmweltschutz und Bauwesen, Textausgabe und Kommentar, Brugg 1994, N 1 zu § 142). Wie im alten Baugesetz gilt\nauch im neuen der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sachleistung nur auf\nGrund einer Interessenabwägung im Sinne eines Interessenausgleiches rechtfertigt (vgl. zum alten Recht: Entscheid des\nVerwaltungsgerichtes [VGE] vom 17. Dezember 1984 in ZBl 87/1986, S. 280; AGVE 1974, S. 177). Sind die Interessen\nsowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch entgegen beider\noder einer der Parteien Willen erfolgen, unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar\ndazu führen, dass Sachleistung erfolgen muss (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192). Sodann ist zu beachten, dass\nfür Sachleistungen das Gleichwertigkeitsprinzip oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich\nEignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 192; AGVE 1985,\nS. 310).\n\nAuf Seiten des Enteigners ist zu prüfen, ob die Leistung von Realersatz nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt, zu\nderen Durchsetzung ebenfalls das Recht der Enteignung beansprucht werden könnte (Max Imboden/René Rhinow,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 129 B I b; Erich Zimmerlin, a.a.O. N 6 zu §\n192). Entscheidend ist deshalb vorab, ob die öffentliche Hand überhaupt die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten. Dies\ndürfte i.d.R. nur dann zutreffen, wenn sich das in Frage kommende Land in ihrem Finanzvermögen befindet (Erich\nZimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 129 B I b). Ausnahmsweise und nur, wenn dies ohne\nunverhältnismässigen Aufwand möglich ist, kann das enteignende Gemeinwesen verpflichtet werden, sich geeignetes\nErsatzland zu verschaffen (AGVE 1974, S. 180 ff.).\n\n"}