2 von 3 diesen kantonalen Bestimmungen dürfen Stützmauern bis 1,80 m Höhe direkt an die Grenze gesetzt werden, wenn das kommunale Recht nichts anderes festgelegt hat (Anhang 3 BauV: § 19 ABauV). Kommunales Recht, das den Abstand für Stützmauern abweichend normieren würde, besteht nicht. Die geplante 75 cm hohe Stützmauer an der nördlichen Parzellengrenze erweist sich somit als rechtskonform. Eine Abstandsverletzung liegt nicht vor. Stichwörter: Novenverbot, Dachgeschossausbau (§ 50 Abs. 2 BauG), Strassenabstand (Privatstrassen) 3 von 3