In Gemeinden, die – wie hier – die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im kommunalen Recht noch nicht umgesetzt haben, gelten anstelle der §§ 16–31 BauV weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), wie sie in Anhang 3 BauV aufgeführt sind (Anhang 3 BauV, einleitender Satz). Gemäss