Namentlich besteht kein Durchgangsrecht oder Wegrecht zugunsten der Öffentlichkeit (Gemeingebrauch der Strasse). Die im Baugesetz für öffentliche Strassen und für private Strassen im Gemeingebrauch aufgestellten Strassenabstandsvorschriften finden hier daher keine Anwendung (vgl. § 111 BauG). Der zulässige Parzellenabstand bestimmt sich vielmehr nach den Abstandsvorschriften, die gegenüber privaten Parzellengrenzen gelten.