2 (10,67 m x 7,905 m). Dies ergibt anrechenbare Geschossflächen von 730,2 m . Die erlaubte Fläche 2 2 von 654 m wird damit um 76,2 m überschritten (AZ: 0,67). Das Bauvorhaben erweist sich so als unzulässig und die Beschwerde dagegen als begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 4. Grenzabstand der Stützmauer zum R.-weg Die Beschwerdeführenden kritisieren ferner, dass die geplante Mauer auf der Nordseite den Strassenabstand zum R.-weg (Parzelle 2205) nicht einhalte.