Im vorliegenden Fall umfasst die anrechenbare Grundstücksfläche (Grösse der Bauparzelle) 2 1'090 m . Bei einer Ausnützungsziffer von 0,6 dürfen die anrechenbaren Geschossflächen höchstens 2 2 654 m betragen (0,6 x 1'090 m ). Die anrechenbaren Geschossflächen ergeben gemäss den 2 2 bewilligten Plänen für das Erdgeschoss (272,34 m ), das Obergeschoss (282,18 m ), das 2 2 Attikageschoss (81,47 m ) sowie die Lukarne samt Dachverbindung (9,86 m ) eine Fläche von 2 insgesamt 645,85 m .