Die Ansicht von Bauherrschaft und Vorinstanz, dass keine Anrechnung erfolge und die ganzen Nutzungsreserven für die Realisierung neuer Wohnräume eingesetzt werden dürften, ist somit unrichtig (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] BVURA.12.20 vom 22. Mai 2012, Erw. 4; zur Auslegung der Bestimmung siehe auch AGVE 1996, S. 316).