sie will hingegen nicht die Realisierung neuer Baukuben ermöglichen. Die Bestimmung kommt daher auch nicht zur Anwendung, wenn für den Ausbau eines vorhandenen Dach- oder Untergeschosses noch genügende Ausnützungsreserven bestehen. Der Gesetzestext selbst macht mit der Formulierung, "auch … wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird", deutlich, dass der Ausbau des Dachgeschosses an die Ausnützungsziffer anzurechnen ist. Die Ansicht von Bauherrschaft und Vorinstanz, dass keine Anrechnung erfolge und die ganzen Nutzungsreserven für die Realisierung neuer Wohnräume eingesetzt werden dürften, ist somit unrichtig (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU]