Sind die Räume teilweise bereits vor der Inkraftsetzung ausgebaut worden, darf zusätzlich auch die Restfläche trotz AZ-Überschreitung ausgebaut werden. Die früher angerechnete (Brutto-)Geschossfläche wird dadurch allerdings nicht frei. § 50 Abs. 2 BauG will nämlich nicht generell neue Ausnützungsreserven schaffen, die dann für die Erstellung neuer Bauten verwendet werden könnten. Die Bestimmung regelt vielmehr den Spezialfall des Ausbaus von Flächen in Dach- und Untergeschossen, die am 1. April 1994 bereits vorhanden, aber wegen bereits ausgeschöpfter Ausnützungsziffer nur ungenügend nutzbar waren; sie will hingegen nicht die Realisierung neuer Baukuben ermöglichen.