Gemäss § 50 Abs. 2 BauG dürfen Dach- und Untergeschosse, die am 1. April 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes, bereits bestanden haben, zu anrechenbaren Wohn- oder Arbeitsräumen ausgebaut werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer (AZ) überschritten wird. Der Gesetzgeber wollte damit ungenutztes brachliegendes Volumen in Dach- und Untergeschossen für Wohn- und Arbeitszwecke nutzbar machen und die Schranken durchbrechen, die dem entgegenstanden. Sind die Räume teilweise bereits vor der Inkraftsetzung ausgebaut worden, darf zusätzlich auch die Restfläche trotz AZ-Überschreitung ausgebaut werden.