… Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den gerichtlichen Vorinstanzen eine freie Prüfung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung von Amtes wegen vor. Daraus folgt, dass neue Tatsachen und Beweismittel sowie neue Beschwerdegründe auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden dürfen, jedenfalls sofern die Vorbringen nicht auf nachlässiger Prozessführung beruhen und der Verschleppung des Prozesses dienen. Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) würde somit gegen Bundesrecht verstossen (Art. 110 BGG i.V.m. Art. 29a BV, BGE 135 II 369 Erw. 3.3, 136 II 165 Erw. 4.3; BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011, Erw. 2; siehe auch RRB 2016-000919 vom 17. August 2016, Erw.