Die Bestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3). – Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die Strassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen einzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 23. April 2018 (BVURA.18.5) Aus den Erwägungen 1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung