{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-04-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Fehlendes-Novenverbo_2018-04-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-06-01-fehlendes-novenverbot.pdf", "Checksum": "7f8e1f7c9e195fc94acd2b79c6301d36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Fehlendes Novenverbot; Ausbau bestehender Dachgeschosse (§ 50 Abs. 2 BauG); Abstand zu Privatstrassen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) besteht im aargauischen Recht nicht und wäre bundesrechtlich unzulässig (Erw. 1). § 50 Abs. 2 BauG entbindet nicht von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer. Die Bestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3). Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die Strassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen einzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:14", "Checksum": "5f886bdf3876cfa3c56ae0fb4f47b1f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018\nRegeste:\nEin Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) besteht im aargauischen Recht nicht und wäre bundesrechtlich unzulässig (Erw. 1). § 50 Abs. 2 BauG entbindet nicht von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer. Die Bestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3). Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die Strassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen einzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4)\n\nFehlendes Novenverbot; Ausbau bestehender Dachgeschosse (§ 50 Abs. 2 BauG); Abstand zu\nPrivatstrassen\n– Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) besteht im aargauischen Recht\nnicht und wäre bundesrechtlich unzulässig (Erw. 1).\n– § 50 Abs. 2 BauG entbindet nicht von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer. Die\nBestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden\nDachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3).\n– Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die\nStrassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen\neinzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 23. April 2018 (BVURA.18.5)\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n… Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den gerichtlichen Vorinstanzen eine freie Prüfung des\nSachverhalts und die Rechtsanwendung von Amtes wegen vor. Daraus folgt, dass neue Tatsachen\nund Beweismittel sowie neue Beschwerdegründe auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht\nwerden dürfen, jedenfalls sofern die Vorbringen nicht auf nachlässiger Prozessführung beruhen und\nder Verschleppung des Prozesses dienen. Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe)\nwürde somit gegen Bundesrecht verstossen (Art. 110 BGG i.V.m. Art. 29a BV, BGE 135 II 369\nErw. 3.3, 136 II 165 Erw. 4.3; BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011, Erw. 2; siehe auch RRB\n2016-000919 vom 17. August 2016, Erw. 1.3.2 bezüglich der Unterscheidung von Antrag und\nBegründung). Somit ist auf die Beschwerde auch insofern einzutreten, als darin neue\nBeschwerdegründe geltend gemacht werden.\n\n2. Bauvorhaben\n2\nAuf der Bauparzelle 400, die eine Grösse von 1'090 m aufweist, steht in der südlichen Hälfte ein\nzweigeschossiges sattelbedachtes Wohnhaus. Der angebaute Ökonomieteil liegt rückwärtig in der\nnördlichen Grundstückshälfte. Die Bauherrschaft plant, ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten\n(je eine 3,5-Zimmer- und 5,5-Zimmer-Wohnung in Erd- und Obergeschoss sowie eine 6,5-Zimmer-\nAttikawohnung) zu erstellen, indem sie den Ökonomieanbau durch einen Flachdachanbau mit\nrückversetztem Attikageschoss ersetzt und das bestehende Wohnhaus umbaut, ohne ihm seine\nFunktion als Kopfbau zu nehmen.\n\nDas Baugrundstück liegt in der Zone W2. …\n\n3. Ausnützungsziffer\n\nIn der W2 beträgt die Ausnützungsziffer 0,6 (§ 8 Abs. 1 BNO). Die Ausnützungsziffer ist definiert als\ndas Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren\nGrundstücksfläche (§ 32 Abs. 1 BauV). Strittig ist, ob das Dachgeschoss des bestehenden\nWohnbaus, das nun ausgebaut werden soll, ebenfalls zu den anrechenbaren Geschossflächen zu\nzählen oder ob es gemäss der Regelung von § 50 Abs. 2 BauG von einer solchen Anrechnung\nbefreit ist.\n\nGemäss § 50 Abs. 2 BauG dürfen Dach- und Untergeschosse, die am 1. April 1994, dem Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Baugesetzes, bereits bestanden haben, zu anrechenbaren Wohn- oder\nArbeitsräumen ausgebaut werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer (AZ) überschritten\nwird. Der Gesetzgeber wollte damit ungenutztes brachliegendes Volumen in Dach- und\nUntergeschossen für Wohn- und Arbeitszwecke nutzbar machen und die Schranken durchbrechen,\ndie dem entgegenstanden. Sind die Räume teilweise bereits vor der Inkraftsetzung ausgebaut\nworden, darf zusätzlich auch die Restfläche trotz AZ-Überschreitung ausgebaut werden. Die früher\nangerechnete (Brutto-)Geschossfläche wird dadurch allerdings nicht frei. § 50 Abs. 2 BauG will\nnämlich nicht generell neue Ausnützungsreserven schaffen, die dann für die Erstellung neuer Bauten\nverwendet werden könnten. Die Bestimmung regelt vielmehr den Spezialfall des Ausbaus von\nFlächen in Dach- und Untergeschossen, die am 1. April 1994 bereits vorhanden, aber wegen bereits\nausgeschöpfter Ausnützungsziffer nur ungenügend nutzbar waren; sie will hingegen nicht die\nRealisierung neuer Baukuben ermöglichen. Die Bestimmung kommt daher auch nicht zur\nAnwendung, wenn für den Ausbau eines vorhandenen Dach- oder Untergeschosses noch\ngenügende Ausnützungsreserven bestehen. Der Gesetzestext selbst macht mit der Formulierung,\n\"auch … wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird\", deutlich, dass der Ausbau des\nDachgeschosses an die Ausnützungsziffer anzurechnen ist. Die Ansicht von Bauherrschaft und\nVorinstanz, dass keine Anrechnung erfolge und die ganzen Nutzungsreserven für die Realisierung\nneuer Wohnräume eingesetzt werden dürften, ist somit unrichtig (vgl. Entscheid des Departements\nBau, Verkehr und Umwelt [EBVU] BVURA.12.20 vom 22. Mai 2012, Erw. 4; zur Auslegung der\nBestimmung siehe auch AGVE 1996, S. 316).\n\n"}