Weiter gilt, dass bei begehbaren Flachdächern die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu messen ist, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (vgl. Figur 5.2 IVHB; AGVE 2014, S. 439 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Brüstung von der Fassade zurückversetzt und nur ein Teil des Flachdachs begehbar ist. In diesem Fall bildet die Brüstung eine eigene zurückversetzte Fassade, welche die Fassadenhöhe einzuhalten hat.