{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Fassadenh-he--gem-ss_2020-01-31.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-01-31-fassadenhoehe-ivhb.pdf", "Checksum": "33d5b46567ec1946a6e35f41481f9208"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Fassadenhöhe (gemäss IVHB)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auch zurückversetzte Fassaden, einschliesslich zurückversetzte Brüstungen von Flachdachbauten, müssen die – lotrecht zu messende– Fassadenhöhe einhalten. 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Davon ausgenommen sind einzig Fassaden von Attikageschossen, die im 45-Grad-Winkel (um das Mass\nihrer Höhe) gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sind.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 31. Januar 2020\n(BVURA.19.138)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2\n\n… Weiter ist festzuhalten, dass für die Bemessung der Fassadenhöhe ohne Bedeutung ist, ob die\nBaute als Terrassenhaus im Sinn von § 17 BauV zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation ist nur von\nBedeutung bei der Ermittlung der Vollgeschosszahl (vgl. Ziff. 6.1 IVHB). Die BNO der Gemeinde legt\nim Übrigen keine Vollgeschosszahl fest (vgl. § 7 Abs. 1 BNO).\n\nDie IVHB legt betreffend die Bemessung der Fassadenhöhe sodann fest, dass die Fassadenhöhe\nder grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der\nDachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie ist (Ziff. 5.2 IVHB). Die Fassadenflucht ist\ndie Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers\nüber dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile\nwerden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1 IVHB). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht\nund massgebendem Terrain (Ziff. 3.2 IVHB).\n\nDer untere Referenzpunkt zur Berechnung der Fassadenhöhe liegt demnach lotrecht unter dem oberen Referenzpunkt (vgl. Figur 5.2 IVHB). Weiter hat in den Fällen, wo eine Baute über eine oder\nmehrere zurückversetzte Fassaden verfügt, jede Fassade für sich die Fassadenhöhe einzuhalten.\nDamit werden überhöhte zurückversetzte Fassaden verhindert. Der untere Referenzpunkt liegt dabei\nwiederum lotrecht unter dem oberen Referenzpunkt, auf dem massgebenden Terrain. Ziffer 5.2\nIVHB, welche als unteren Referenzpunkt nur die Fassadenlinie bezeichnet, ist diesbezüglich ungenau.\n\nDass auch bei zurückversetzten Fassaden der untere Referenzpunkt lotrecht unter dem oberen auf\ndem massgebenden Terrain liegt, nicht auf der Fassadenlinie, wird deutlich bei der Messweise der\nHöhe der Fassaden von in der Höhe gestaffelten Gebäuden (Terrassenhäuser, § 17 BauV). Anders\nals die Vollgeschosszahl, wird die Fassadenhöhe bei in der Höhe gestaffelten Gebäuden nicht für\njeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Ziff. 6.1 IVHB). Dies zieht zwangsweise nach sich, dass für\ndie Bestimmung der Fassadenhöhe als unterer Referenzpunkt nicht die Fassadenlinie massgebend\nist. Wäre die Fassadenlinie massgebend, würde bei in der Höhe gestaffelten Gebäuden die (talseitige) Fassadenhöhe immer überschritten, was nach der Ordnung der IVHB, die solche Gebäude zulässt, nicht der Fall sein kann.\n\nWeiter gilt, dass bei begehbaren Flachdächern die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu\nmessen ist, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste\nBrüstung handelt (vgl. Figur 5.2 IVHB; AGVE 2014, S. 439 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Brüstung von der Fassade zurückversetzt und nur ein Teil des Flachdachs begehbar ist. In diesem Fall\nbildet die Brüstung eine eigene zurückversetzte Fassade, welche die Fassadenhöhe einzuhalten hat.\n\nEinzige Ausnahme von der Regel, wonach bei zurückversetzten Fassaden jede Fassade für sich die\nFassadenhöhe einzuhalten hat, bilden schliesslich Fassaden von Attikageschossen, die um das\nMass ihrer Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sind, was im Fall eines\nSchrägdachs einem 45°-Winkel entspräche. Solche Attikafassaden haben keine festgelegte Fassadenhöhe einzuhalten (vgl. Figur 5.2 IVHB; IVHB-Erläuterungen zu Ziff. 6.4, Stand 3. September\n2013, im Internet: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB).\n\nStichwörter: Fassadenhöhe gemäss IVHB, Attikageschoss\n\n2 von 2\n"}