Baubegriff – IVHB) halten dazu präzisierend fest: "Bei begehbaren Flachdächern bestimmt das Konkordat zwar nicht im Text, aber in der Skizze 5.2 des Anhangs 2, dass bei der zurückversetzten Attikafassade (vgl. Ziff. 6.4) bis oberkant selbst von offenen, durchbrochenen oder verglasten Brüstungen (Geländer usw.) zu messen ist." Der auf der Parzelle Nr. (…) geplante Gebäudekomplex sieht vor, dass die Terrasse des Obergeschosses auf dem Dach des Erdgeschosses liegt. Dieser Dachabschnitt des Erdgeschosses ist somit gestalterisch einem begehbaren Flachdach gleichzusetzen, weshalb die genannte Messweise gemäss IVHB anzuwenden ist.