Die Gestalt des Landes muss zu Siedlungszwecken darüber hinaus sinnvoll geeignet sein. Ihren Gehalt bezieht die Eignung damit vor allen Dingen aus Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3)" (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EJPD, BA für Raumplanung, 1981, N 10 zu Art. 15 RPG, S. 204).(...)