Aus den Erwägungen (...) b. Eignung Die Parzelle ist wie gesagt teilweise überbaut. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sie im Sinne von Art. 15 Abs. 1 RPG zur Ueberbauung geeignet ist: "Zur Ueberbauung tatsächlich geeignet ist nicht schon alles Land, das sich bautechnisch mit Häusern überstellen lässt. (...) (Diese Auffassung [bietet] beim heutigen Stand der Bau- und Ingenieurskunst keine eingrenzende Hilfe mehr (...)). Die Gestalt des Landes muss zu Siedlungszwecken darüber hinaus sinnvoll geeignet sein.