{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-07-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_F-r-die--berbauung-g_1994-07-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-07-06-fuer-die-ueberbauung-geeignetes-land-art-15-rpg.pdf", "Checksum": "e6ecc8c9f65bb72deca8296635d310e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Für die Überbauung geeignetes Land (Art. 15 RPG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 15 RPG. Im vorliegenden Fall ist die Baulandeignung aus tatsächlichen Gründen (kritische Baugrundverhältnisse) nicht gegeben."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:27", "Checksum": "761a3f687dae7ea200b2c2e13ce8ea56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994\nRegeste:\nArt 15 RPG. Im vorliegenden Fall ist die Baulandeignung aus tatsächlichen Gründen (kritische Baugrundverhältnisse) nicht gegeben.\n\nFür die Überbauung geeignetes Land (Art. 15 RPG)\nArt 15 RPG; In casu ist die Parzelle aus tatsächlichen Gründen (kritische\nBaugrundverhältnisse) nicht zur Überbauung geeignet. Baulandeignung.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...)\nb. Eignung\nDie Parzelle ist wie gesagt teilweise überbaut. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sie im Sinne von Art. 15 Abs. 1\nRPG zur Ueberbauung geeignet ist: \"Zur Ueberbauung tatsächlich geeignet ist nicht schon alles Land, das sich\nbautechnisch mit Häusern überstellen lässt. (...) (Diese Auffassung [bietet] beim heutigen Stand der Bau- und\nIngenieurskunst keine eingrenzende Hilfe mehr (...)). Die Gestalt des Landes muss zu Siedlungszwecken darüber hinaus\nsinnvoll geeignet sein. Ihren Gehalt bezieht die Eignung damit vor allen Dingen aus Zielen und Grundsätzen der\nRaumplanung (Art. 1 und 3)\" (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EJPD, BA für Raumplanung,\n1981, N 10 zu Art. 15 RPG, S. 204).(...)\n\nDer nicht bewaldete (und damit zur Überbauung in Frage kommende) Teil der Parzelle wird westlich durch das stark\nabfallende Reussufer und östlich durch eine ebenfalls stark geneigte Geländestufe begrenzt. Ein Hangrutsch aus dem\nJahre 1982, der das Lagergebäude schwer beschädigte, weist auf kritische Baugrundverhältnisse hin. Dies wird auch\ndurch folgende Ausführungen erhärtet: \"Zu beachten sind auch die besonders schwierigen Baugrundverhältnisse, die\ndurch den Abbau des Tuffgesteins (Kalkablagerungen der Mühlebachquelle) an der Grenze Reusstallehm-\nNiederterassenschotter, entstanden sind\" (Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz, Sektion Grundwasser/Boden vom\n22. Januar 1993 zur Frage der Ausscheidung einer Bauzone auf der Parzelle Nr. 976). Die Eignung des Baugrundes zur\nweitergehenden Bebauung erscheint demnach zumindest zweifelhaft. (...)\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1491) vom 06.07.1994 in Sachen Einsprache der B.B. AG, Seite 3, E.4b\n"}