b) (...) Es fragt sich in der Tat, welchen Sondervorteil die Leitungsbauten für das Grundstück der Beschwerdeführerin bewirken. Im Bereich ihrer Parzelle werden keine Leitungen erstellt. Der Ringschluss hat wohl auch Vorteile für das Gebiet T.; er erfolgt aber in erster Linie im Interesse des gesamten Wasserversorgungsnetzes. Hätte die Beschwerdeführerin bauen wollen, so hätte ihr kaum entgegengehalten werden können, das Grundstück sei hinsichtlich der Wasserversorgung nicht erschlossen. Jedenfalls war die Wasserversorgung für die Bewilligung der Überbauung auf der benachbarten Parzelle 50 kein Hinderungsgrund. Demzufolge ist sie von der Beitragspflicht an die Wasserversorgung zu befreien. Entscheid des Baudepartements vom 06.09.1999 in Sachen Erbengemeinschaft S.