60a GSchG), weshalb sie der Spezialfinanzierung "Abwasser" zu belasten sind. Bei leitungsgebundenen Anlagen verhält es sich diesbezüglich anders als bei Strassen. 4.3. Wasserversorgung a) Die Leitungen im Bündtetalweg und in der Studenmattstrasse sowie das kurze Stück in der Vorstadtstrasse erschliessen die angrenzenden Grundstücke; sie stellen aber auch den Ringschluss des Wasserversorgungsnetzes her. Daneben werden Stichleitungen im Bündtetal, in der Laibichstrasse und im Studenmattweg gebaut. An der Leitung, welche seit Jahren besteht und die das Grundstück der Beschwerdeführerin quert, wird nichts verändert.