Der Fangkanal bildet die Nahtstelle zwischen dem Leitungsnetz aus dem Erschliessungsgebiet und der Transportleitung zur ARA Wallbach. Funktionsmässig ist er deshalb zwischen der Grob- und der Basiserschliessung einzuordnen. Den Beitragspflichtigen mehr als die Hälfte der Kosten für den Fangkanal und den Überlauf zu überbinden, wäre unter diesen Umständen unangemessen. (...) Diejenigen Aufwendungen, welche nicht durch Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gedeckt werden können, dürfen nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Art. 60a GSchG), weshalb sie der Spezialfinanzierung "Abwasser" zu belasten sind.