Spätestens ab hier hat die Leitung zumindest Sammelfunktion. Unter diesen Umständen dürfen die Kosten für das Fangbecken und den Überlauf in den Bach nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer abgewälzt werden. Ähnlich wie bei den Strassen ist auch bei leitungsgebundenen Anlagen für die Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde (...) und den Beitragspflichtigen die jeweilige Interessenlage massgebend. Diese wird hauptsächlich durch die Funktion der Anlage bestimmt. Der Fangkanal bildet die Nahtstelle zwischen dem Leitungsnetz aus dem Erschliessungsgebiet und der Transportleitung zur ARA Wallbach.