Dieser Regelung liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Hauptleitungsnetz weitgehend vorhanden ist und dass die Kosten für noch vorzunehmende Erschliessungen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen sind. Gegen eine solche Regelung ist so lange nichts einzuwenden, als es sich bei den noch zu erstellenden Leitungen um Anlagen der Feinerschliessung handelt, d.h. um Anlagen, welche die angrenzenden Grundstücke mit dem übergeordneten Leitungsnetz verbinden und die damit ausschliesslich diesen Grundstücken, jedenfalls aber einem eng begrenzten Gebiet dienen. (...)