4.2. Kanalisation a) Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland Kanalisationsleitungen von der Gemeinde erstellt, haben die Eigentümer der neu erschlossenen Grundstücke entsprechend der Grundstücksfläche Beiträge zu leisten (§ 42 des Abwasserreglementes der Gemeinde O.). Dieser Regelung liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Hauptleitungsnetz weitgehend vorhanden ist und dass die Kosten für noch vorzunehmende Erschliessungen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen sind.