Nachdem der Hauptteil des Verkehrs aus dem über sechs Hektaren umfassenden Gebiet über die Studenmattstrasse abgewickelt wird, würde ein Kostenanteil der Gemeinde von 30 % dem erheblichen öffentlichen Interesse am Ausbau dieser Strasse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Fall, der die Gemeinde Lupfig betraf, wo es um die Erschliessung eines ca. vier Hektaren umfassenden Wohngebietes ging, erwogen, dass der Gemeindeanteil für die Sammelstrasse gegen fünfzig Prozent betragen müsste. Unter den gegebenen Umständen erscheint im vorliegenden Fall die hälftige Teilung der Kosten für die Studenmattstrasse zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigen als angemessen. (...)