Damit wird aber nur die obere Grenze für die Beiträge der Privaten festgesetzt. Es ist also nicht gesagt, dass sich die Gemeinde in jedem Fall mit einem minimalen Kostenanteil von 30 % begnügen darf, vielmehr ist für den jeweiligen Strassenzug zu prüfen, ob der Kostenanteil von 30 % angemessen ist. Abzustellen ist darauf, ob Durchgangsverkehr zu erwarten ist, ob andere Strassen entlastet werden, ob öffentliche Anlagen erschlossen werden, auch die Erschliessung grösserer unüberbauter Gebiete kann ins Gewicht fallen (AGVE 1985 S. 170).