d) Das zu erschliessende Gebiet T. umfasst rund 6,4 Hektaren. Es macht gegen einen Viertel der gesamten in O. ausgeschiedenen Bauzonen aus. In Anbetracht der Grösse des Gebietes und seiner Bedeutung im Verhältnis zur ganzen Bauzone können schlechterdings nicht alle Strassen bloss Feinerschliessungsfunktion haben. Der Gemeinderat räumt denn auch ein, dass zumindest die Studenmattstrasse als Groberschliessung zu betrachten ist (...). § 2 StR bestimmt, dass bei Groberschliessungen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer höchstens 70 % der Kosten zu tragen haben. Damit wird aber nur die obere Grenze für die Beiträge der Privaten festgesetzt.