c) (...) Ob eine Strasse der Fein- oder der Groberschliessung zuzurechnen ist, hängt von ihrer Funktion ab. Dabei können andere Hilfskriterien herangezogen werden wie Umfang des zu erschliessenden Gebietes, dessen Grösse und Bedeutung im Verhältnis zur ganzen Ortschaft, das öffentliche Interesse an der Festsetzung der genauen Linienführung und Ausbaustandard. Auf die Strassenbreite kann nicht unbedingt abgestellt werden, auf die Typisierung gemäss VSS- Normen nur hilfsweise (VGE II/37 vom 12.06.97 i.S. Gemeinde Lupfig [AGVE 1998 S. 194 ff.]).